Klarnamen (realen Namen), Pseudonym (pseudonymes Agieren) und Anonym (anonymes Agieren) im Internet
Eine Form des Auftretens in digitalen Medien speziell im Internet ist das Agieren unter einem alternativen Namen im Gegensatz zur Nutzung eines Klarnamens. Die Bezeichnung für solch einen alternativen Namen kann sich je nach Service oder Dienst unterscheiden. Typische Bezeichnungen sind z. B. Benutzernamen, Nutzernamen, Nicknamen, Spitznamen o.ä..
In diesem Zusammenhang ist im deutschen Recht
- die Verwendung von Pseudonymen sowie Anonymen durch Nutzer und
- das Recht Nutzer auf Pseudonymisierung sowie Anonymisierung bzw. die Pflicht der Dienstanbieter auf
- Nutzer durch Pseudonymisierung bzw. Anonymisierung zu schützen
geregelt.
Ein Pseudonym dient dem Verbergen des eigentlichen Ursprungs, wie z.B. dem realen Namen eines Buchautors oder dem realen Namens einer Person, die einen bestimmten Internetservice nutzt, wie z. B. ein Online-Forum.
Grundlegend werden bei dieser Betrachtung der Klarname bzw. realen Name, das Pseudonym bzw. pseudonymes Agieren/ Auftreten und das Anonym bzw. anonymes Agieren/ Auftreten unterschieden. Eine mögliche Unterteilung des Agierens im Internet kann dadurch erfolgen inwieweit der Nutzer zurück verfolgbar ist, sprich inwieweit eine bestimmte Handlung im Internet (z. B. Eintrag eines Kommentars eines Nutzers in einem Blog) einer konkreten natürlichen Person, also dem Urheber, zuzuordnen ist bzw. werden kann.
Rechtlicher Hintergrund für die Verwendung von Pseudonymen bzw. Anonymen
Hintergrund und Ziel rechtlicher Vorgaben ist es, den Schutz von personenbezogenen Daten natürlicher Personen bestmöglich zu gewährleisten. So wird im Telemediengesetz (TMG) festgelegt: „Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.“
In Bezug auf diese Differenzierung wird auch oft der Begriff der digitalen Identität genutzt. So werden folgende Erscheinungsformen unterschieden:
offene Identitäten, agieren unter Klarnamen bzw. realem Namen:
Im dem Fall ist eine Rückverfolgung auf eine natürliche Person für einen Transaktionspartner (z. B. Online-Blog-Betreiber) direkt möglich, da im Rahmen des Agierens ausreichend viele persönliche Attribute bzw. personenbezogene Daten wie z. B. Vorname, Nachname und Geburtsdatum offen gelegt wurden.
pseudonyme Identitäten, agieren unter Pseudonym bzw. Pseudonymes Agieren:
Beim Pseudonymen Agieren ist kein direkter Rückschluss auf eine natürliche Person für den Transaktionspartner möglich. Ausschließlich über eine dritte Instanz, z. B. eine zentrale registrierende Stelle ist eine indirekte Rückverfolgung auf eine natürliche Person möglich. Je nach Stärke der Pseudonymisierung bzw. dem Aufwand der nötig ist, um eine Pseudonym zurückzuverfolgen, wird von der Höhe des Pseudonymisierungsgrades gesprochen.
anonyme Identität, agieren als Anonyme bzw. anonymes Agieren:
Im Fall des anonymen Agierens ist es nicht möglich auf eine natürliche Person Rückschlüsse zu ziehen, weder direkt noch indirekt über eine dritte Instanz.
Vorgang der Pseudonymisierung bzw. Anonymisierung im deutschen Recht
Als Pseudonymisieren wird nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der Vorgang des Ersetzens eines personenidentifizierenden Merkmales (z. B. personenbezogene Daten) durch ein anderes Kennzeichen bezeichnet, mit dem Ziel, mögliche Rückschlüsse auf die jeweilige natürliche Person auszuschließen oder stark zu erschweren bzw. praktisch auszuschließen.
Die Pseudonymisierung bzw. Anonymisierung ist im deutschen Recht im § 3a Satz 2 BDSG hinterlegt. Durch dieses Gesetz werden Datenverarbeiter dazu verpflichtet, wenn möglich bzw. zumutbar, eine Pseudonymisierung bzw. Anonymisierung umzusetzen: „Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.“ (3§ 3a Satz 2 BDSG) Somit setzt der Vorgang der Pseudonymisierung (3§ 3 Abs. 6a BDSG) bzw. der der Anonymisierung (3§ 3 Abs. 6 BDSG) voraus, dass der Transaktionspartner (Datenverarbeiter) Kenntnis vom realen Namen des Nutzers hat. Das ist immer dann der Fall, wenn z. B. zu statistischen Zwecken Erhebungen z. B. bei einer Krankenkasse durchgeführt werden, die personenbezogene Daten enthalten. So müssen im Rahmen der Veröffentlichung der Ergebnisse die personenbezogenen Daten anderer Kennzeichen ersetzt werden, die eine Rückverfolgung ausschließen.
Die Nutzung von Pseudonymen bzw. das anonyme Agieren im deutschen Recht
Die Anbietern von Online-Anwendungen bzw. Online-Diensten sind nach § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG verpflichtet, eine anonyme oder pseudonyme Nutzung ihres Online-Dienstes zu gewährleisten soweit möglich und zumutbar: „Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.“ (§ 13 Abs. 6 Satz 1 TMG).
Im Fall der pseudonymen bzw. anonymen Online-Dienst-Nutzung ist dem Anbieter der reale Name des Nutzers von vornherein niemals bekannt, sprich er erfasst niemals personenidentifizierende Merkmale (z. B. personenbezogene Daten) bzw. Merkmale, die geeignet sind einen Rückschluss auf eine natürliche Person zu ziehen.
Somit besteht der generelle Unterschied zwischen § 3a Satz 2 BDSG und § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG darin, dass nach § 3 Abs. 6 BDSG dem Online-Dienstanbieter die personenidentifizierende Merkmale (z. B. personenbezogenen Daten) bzw. Merkmal die geeignet sind einen Rückschluss auf eine natürliche Person zu ziehen vorliegen und er diese zu pseudonymisieren bzw. zu anonmisieren hat. Im Gegensatz zu § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in dem es dem Nutzer durch den Anbieter von vornherein ermöglich ist, dass jeweilige Online-Angebot pseudonym bzw. anonym zu nutzen, indem der Anbieter von vornherein keine Daten erfasst, speziell personenidentifizierende Merkmale (z. B. personenbezogenen Daten) bzw. Merkmale, die geeignet sind, einen Rückschluss auf eine Privatperson zu ziehen.
Dabei stellt sich die Frage, ab wann eine Zumutbarkeit für den Online-Dienstanbieter vorliegt. Demnach wäre im „Einzelfall eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, bei der das Interesse des Anbieters, seinen Kunden identifizieren zu können, mit dem Recht des Kunden auf informelle Selbstbestimmung abzuwägen ist“ (juris Praxis-Kommentar Internetrecht, 3. Auflage 2011, Kap. 9).
Pseudonymes agieren mit der Pseudonym-Funktion des neuen Personalausweises
Durch das Angebot die Pseudonym-Funktion zu verwenden, kann ein Nutzer einen Online-Dienst (auch Web-Dienst, Web-Angebot, Web-Applikation o. ä. genannt) ohne die Preisgabe von personenbezogenen bzw. persönlichen Daten nutzen. Zum Verständnis wie die Verwendung der Pseudonym-Funktion in der Praxis aussehen kann, wird der Login-Prozess per Pseudonym-Funktion an einem sozialen Netzwerk beispielhaft erläutert.